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dRGBl. I S 97/1937

in Kraft ab 01.01.1940 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 97/1937× zu Binnenschiffahrtssachen – Verfahren×

Änderungen durch diese Kundmachung

Binnenschiffahrtssachen – Verfahren neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.01.1940 · idF dRGBl. I S 97/1937 § 4↗RIS↗

Paragraph 4

Der Reichsminister der Justiz erläßt die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Er kann namentlich durch Verordnung die Verhandlung und Entscheidung von Binnenschiffahrtssachen einem Amtsgericht für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte zuweisen; er kann ferner für das Verfahren in diesen Sachen, namentlich über die zulässigen Rechtsmittel und über die zur Entscheidung über die Rechtsmittel zuständigen Gerichte, besondere Vorschriften erlassen.