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dRGBl. S 375/1899

in Kraft ab 13.11.1938·kein Dokument in RIS
Kundmachung dRGBl. S 375/1899× zu HypBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Hypothekenbankgesetz (HypBG) neu § 0↗RIS↗
§ 29neu
in Kraft 13.11.1938 – 31.03.2002 · idF dRGBl. S 375/1899 · danach: BGBl. I Nr. 97/2001 § 29↗RIS↗

Paragraph 29,

Bei jeder Hypothekenbank ist ein Treuhänder sowie ein Stellvertreter zu bestellen.

Die Bestellung erfolgt durch die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Hypothekenbank. Die Bestellung kann jederzeit durch die Aufsichtsbehörde widerrufen werden.