dRGBl. S 375/1899
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 29neu
Paragraph 29,
Bei jeder Hypothekenbank ist ein Treuhänder sowie ein Stellvertreter zu bestellen.
Die Bestellung erfolgt durch die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Hypothekenbank. Die Bestellung kann jederzeit durch die Aufsichtsbehörde widerrufen werden.