GVBlTirVbg. Nr. 15/1901
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 100neu
römisch vier. Legalisatoren (Paragraphen 100 bis 109).
Paragraph 100,
Den Legalisatoren steht nur die Beglaubigung von Unterschriften in Grundbuchssachen, mithin nur auf solchen Urkunden zu, die für eine grundbücherliche Eintragung bestimmt sind.