GVBlTirVbg. Nr. 15/1901
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 111neu
römisch sechs. Schlussbestimmung.
Paragraph 111,
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Wirksamkeit.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Wirksamkeit.