GVBlTirVbg. Nr. 40/1913
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Paragraph 2,
Mitglieder
Mitglieder der Genossenschaft sind die Besitzer aller Liegenschaften und Anlagen, welchen das im Paragraph eins, bezeichnete Unternehmen zum Vorteile gereicht.