GVBlTirVbg. Nr. 40/1913
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21neu
Paragraph 21,
Übergangsbestimmung
Bis zu der auf Grund vorstehender Statuten, nach deren Genehmigung vorzunehmenden definitiven Wahl der neuen Genossenschaftsvertretung hat der bestehende Ausschuß die Genossenschaftsangelegenheiten zu besorgen.