GVBlTirVbg. Nr. 40/1913
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Paragraph 8,
Wählbarkeit
Wählbar aus dem Genossenschaftsgebiete sind alle eigenberechtigten Genossenschaftsmitglieder männlichen Geschlechtes.
Wählbar aus dem Genossenschaftsgebiete sind alle eigenberechtigten Genossenschaftsmitglieder männlichen Geschlechtes.