GVBlTirVbg. Nr. 47/1900
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Paragraph 8,
Anmerkung, Die Paragraphen eins bis 14 sehen Beschränkungen der Verfügungsfreiheit des Eigentümers eines „geschlossenen Hofes“ vor. Diese Bestimmungen sind in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Artikel 15, Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, Landessache. Aufgehoben durch LGBlTir. Nr. 36 aus 1962,.)