GVBlTirVbg. Nr. 9/1897
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 38neu
5. Verfahren zur Ergänzung oder
Wiederherstellung von Grundbüchern.
Paragraph 38,
Anmerkung, Gegenstandslos.)
5. Verfahren zur Ergänzung oder
Wiederherstellung von Grundbüchern.
Paragraph 38,