GVBlTirVbg. Nr. 9/1898
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 103neu
Paragraph 103,
Hinsichtlich der Nothwendigkeit der Aufstellung von Legalisatoren in Gemeinden, in denen sich nicht der Sitz eines Gerichtes befindet, werden die Wünsche der Gemeindeausschüsse als maßgebend erachtet, derart, dass beim Vorhandensein der im Gesetze vorgeschriebenen Erfordernisse die vom Gemeindeausschusse beantragte Bestellung eines Legalisators nicht zu verweigern ist.