GVBlTirVbg. Nr. 9/1898
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 105neu
Paragraph 105,
Das dem Legalisator auszufolgende Bestellungsdecret hat in einem Anhange den Wortlaut der Paragraphen 8 und 9 des Artikel römisch zehn, G.-A.-R.-G. zu enthalten.
Auf dem Decrete ist die Bestätigung über die erfolgte Beeidigung beizusetzen.