GVBlTirVbg. Nr. 9/1898
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 110neu
Paragraph 110,
Der Vorsteher des Bezirksgerichtes, in dessen Sprengel der Legalisator seinen ordentlichen Wohnsitz hat, ist berufen, von Zeit zu Zeit in das Legalisierungsregister Einsicht zu nehmen, um sich von dessen ordnungsmäßiger Führung und von einer entsprechenden Geschäftsgebarung des Legalisators Ueberzeugung zu verschaffen.