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GVBlTirVbg. Nr. 9/1898

in Kraft ab 24.05.1898·kein Dokument in RIS
Kundmachung GVBlTirVbg. Nr. 9/1898× zu Grundbuchanlegung - Tirol - Vollzugsvorschrift×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundbuchanlegung - Tirol - Vollzugsvorschrift neu § 0↗RIS↗
§ 112neu
in Kraft ab 24.05.1898 · idF GVBlTirVbg. Nr. 9/1898 § 112↗RIS↗

Paragraph 112,

Das Legalisierungsregister kann auch von dem Nachfolger eines Legalisators fortgeführt werden; der Beginn der Eintragungen des neuen Legalisators ist in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.

Die vollgeschriebenen Legalisierungsregister sind, am Schlusse mit der Unterschrift und dem Amtssiegel des Legalisators versehen, dem Grundbuchsgerichte zur Aufbewahrung zu übergeben. Das gleiche hat mit jenen Legalisierungsregistern zu geschehen, die zwar nicht vollgeschrieben sind, jedoch nicht mehr fortgeführt werden.