GVBlTirVbg. Nr. 9/1898
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 113neu
römisch fünf. Protokollarische Aufnahme von Urkunden bei Gericht.
Paragraph 113,
Die nach Artikel römisch elf, G.-A.-R.-G. zulässige protokollarische Aufnahme von Urkunden durch das Grundbuchsgericht kann auch auf den außerhalb des Gerichtssitzes abgehaltenen Amtstagen stattfinden. Voraussetzung hiefür ist, dass dem Richter die einschlägigen Grundbuchsdaten (Bezeichnung des Objectes, Grundbuchseinlage, Grundbuchsstand) durch die Partei bekanntgegeben werden, oder dass derselbe allenfalls schon vorher Veranlassung hatte, diese Daten zu erheben. Auf die betreffenden Protokolle finden die hinsichtlich der Grundbuchssachen in den Paragraphen 57, Absatz 2 und 61 der Geschäftsordnung enthaltenen Bestimmungen Anwendung.