JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1004neu
Eintheilung der Bevollmächtigung in eine unentgeldliche oder entgeldliche;
Paragraph 1004,
Wird für die Besorgung eines fremden Geschäftes entweder ausdrücklich, oder nach dem Stande des Geschäftsträgers auch nur stillschweigend eine Belohnung bedungen; so gehört der Vertrag zu den entgeldlichen, außer dem aber zu den unentgeldlichen.