JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1016neu
Paragraph 1016,
Ueberschreitet der Gewalthaber die Gränzen seiner Vollmacht; so ist der Gewaltgeber nur in so fern verbunden, als er das Geschäft genehmigt, oder den aus dem Geschäfte entstandenen Vortheil sich zuwendet.