JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1035neu
Geschäftsführung ohne Auftrag;
Paragraph 1035,
Wer weder durch ausdrücklichen oder stillschweigenden Vertrag, noch vom Gerichte, noch aus dem Gesetze das Befugniß erhalten hat, darf der Regel nach sich in das Geschäft eines Andern nicht mengen. Hätte er sich dessen angemaßt; so ist er für alle Folgen verantwortlich.