JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1041neu
Verwendung einer Sache zum Nutzen des Andern.
Paragraph 1041,
Wenn ohne Geschäftsführung eine Sache zum Nutzen eines Andern verwendet worden ist; kann der Eigenthümer sie in Natur, oder, wenn dieß nicht mehr geschehen kann, den Werth verlangen, den sie zur Zeit der Verwendung gehabt hat, obgleich der Nutzen in der Folge vereitelt worden ist.