JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1044neu
Paragraph 1044,
Die Vertheilung der Kriegsschäden wird nach besondern Vorschriften von den politischen Behörden bestimmt.
Die Vertheilung der Kriegsschäden wird nach besondern Vorschriften von den politischen Behörden bestimmt.