JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1050neu
und der Nutzungen vor der Übergabe.
Paragraph 1050,
Dem Besitzer gebühren die Nutzungen der vertauschten Sache bis zur bedungenen Zeit der Uebergabe. Von dieser Zeit an gebühren sie, sammt dem Zuwachse, dem Uebernehmer, obgleich die Sache noch nicht übergeben worden ist.