JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1055neu
Der Kaufpreis muß
a) in barem Gelde bestehen;
Paragraph 1055,
Wird eine Sache theils gegen Geld, theils gegen eine andere Sache veräußert, so wird der Vertrag, je nachdem der Werth am Gelde mehr oder weniger, als der gemeine Werth der gegebenen Sache beträgt, zum Kaufe oder Tausche, und bey gleichem Werthe der Sache, zum Kaufe gerechnet.