JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1064neu
Gefahr und Nutzen des Kaufgegenstandes.
Paragraph 1064,
In Rücksicht der Gefahr und Nutzungen einer zwar gekauften, aber noch nicht übergebenen Sache gelten die nähmlichen Vorschriften, die bey dem Tauschvertrage gegeben worden sind (Paragraphen 1048, – 1051).