JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1066neu
Allgemeine Vorschrift.
Paragraph 1066,
In allen bey einem Kaufvertrage vorkommenden Fällen, welche in dem Gesetze nicht ausdrücklich entschieden werden, sind die in den Hauptstücken von Verträgen überhaupt, und von dem Tauschvertrage insbesondere aufgestellten Vorschriften anzuwenden.