JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1073neu
Paragraph 1073,
Das Vorkaufsrecht ist in der Regel ein persönliches Recht. In Rücksicht auf unbewegliche Güter kann es durch Eintragung in die öffentlichen Bücher in ein dingliches verwandelt werden.