JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1074neu
Paragraph 1074,
Auch kann das Vorkaufsrecht weder einem Dritten abgetreten, noch auf die Erben des Berechtigten übertragen werden.
Auch kann das Vorkaufsrecht weder einem Dritten abgetreten, noch auf die Erben des Berechtigten übertragen werden.