JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1078neu
Paragraph 1078,
Das Vorkaufsrecht läßt sich auf andere Veräußerungsarten ohne eine besondere Verabredung nicht ausdehnen.
Das Vorkaufsrecht läßt sich auf andere Veräußerungsarten ohne eine besondere Verabredung nicht ausdehnen.