JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
b) Provinzial-Statuten.
Paragraph 11,
Nur jene Statuten einzelner Provinzen und Landesbezirke haben Gesetzeskraft, welche nach der Kundmachung dieses Gesetzbuches von dem Landesfürsten ausdrücklich bestätigt werden.