JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1130neu
1) In Rücksicht der Erhaltung, Bearbeitung und Veränderungen des Gutes.
Paragraph 1130,
Er kann also verlangen, daß der Nutzungseigenthümer für die Erhaltung und Bestellung der Grundstücke Sorge trage. Vernachlässiget er, ungeachtet der geschehenen Warnung, die Erfüllung dieser Pflichten; oder ist er die auf dem Grunde haftenden Lasten zu tragen unfähig; so kann der Obereigenthümer auf die Ueberlassung des Gutes an andere Erbpacht- oder Erbzins-Männer dringen.