JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1132neu
Wann der Zins zu entrichten.
Paragraph 1132,
Der jährliche Zins muß, wenn nichts verabredet oder durch Provinzial-Gesetze bestimmt ist, in der ersten Hälfte des Monaths November abgeführt werden.