JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1134neu
Paragraph 1134,
Ein Erbzinsmann hat auf einen ähnlichen Erlaß keinen Anspruch; er muß, so lange ein Theil des Erbzinsgutes vorhanden ist, den festgesetzten Erbzins voll entrichten.