JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1136neu
Paragraph 1136,
Ein Erbpachtherr hat in Ansehung des über Ein Jahr ausständigen Zinses die Wahl, entweder die Pfändung der Nutzungen, oder die gerichtliche Versteigerung des Erbpachtgutes zur Berichtigung der Rückstände zu verlangen.