JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1147neu
Rechte aus dem Bodenzinse.
Paragraph 1147,
Wer nichts als einen Bodenzins entrichtet, hat nur auf die Benutzung der Oberfläche, als: Bäume, Pflanzen und Gebäude, und auf einen Theil des auf derselben gefundenen Schatzes Anspruch. Vergrabenen Schätze und andere unterirdische Nutzungen gehören dem Obereigenthümer allein zu.