JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1182neu
Hauptstamm.
Paragraph 1182,
Alles, was ausdrücklich zum Betriebe des gemeinschaftlichen Geschäftes bestimmt worden ist, macht das Capital, oder den Hauptstamm der Gesellschaft aus. Das Uebrige, was jedes Mitglied besitzt, wird als ein abgesondertes Gut betrachtet.