JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1188neu
Paragraph 1188,
Bey der Berathschlagung und Entscheidung über die gesellschaftlichen Angelegenheiten sind, wenn keine andere Verabredung besteht, die in dem Hauptstücke von der Gemeinschaft des Eigenthumes gegebenen Vorschriften anzuwenden (Paragraphen 833, – 842).