JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1209neu
Paragraph 1209,
Wenn der Erbe die von dem Verstorbenen für die Gesellschaft übernommenen Dienste zu erfüllen nicht im Stande ist; so muß er sich einem verhältnißmäßigen Abzuge an dem ausgemessenen Antheile unterziehen.