JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1211neu
Paragraph 1211,
Man kann den Gesellschaftsvertrag vor Verlauf der Zeit aufkündigen, wenn dasjenige Mitglied, von welchem der Betrieb des Geschäftes vorzüglich abhing, gestorben oder ausgetreten ist.