JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1225neu
Uebergabe,
Paragraph 1225,
Hat sich der Ehemann vor geschlossener Ehe kein Heirathsgut bedungen; so ist er auch keines zu fordern berechtiget. Die Uebergabe des bedungenen Heirathsgutes kann, wenn keine andere Zeit festgesetzt worden ist, gleich nach geschlossener Ehe begehret werden.