JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1254neu
Erlöschung desselben.
Paragraph 1254,
Der Erbvertrag kann zum Nachtheile des andern Gatten, mit dem er geschlossen worden ist, nicht widerrufen; sondern nur nach Vorschrift der Gesetze entkräftet werden. Den Notherben bleiben ihre Rechte, wie gegen eine andere letzte Anordnung vorbehalten.