JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1255neu
Fruchtnießung auf den Todesfall (Advitalitäts-Recht)
Paragraph 1255,
Wenn ein Ehegatte dem andern die Fruchtnießung seines Vermögens auf den Fall des Ueberlebens ertheilet; so wird er daduch in der freyen Verfügung durch Handlungen unter Lebenden nicht beschränkt; das Recht der Fruchtnießung (Paragraphen 509, - 520) bezieht sich nur auf den Nachlaß des frey vererblichen Vermögens.