JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1262neu
Paragraph 1262,
Ist zwischen den Ehegatten eine Gemeinschaft der Güter bedungen; so hört dieselbe durch den Concurs des einen oder des andern Ehegatten auf, und das zwischen ihnen gemeinschaftliche Vermögen wird, wie bey dem Tode, getheilt.