JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1275neu
4) Hoffnungskauf.
Paragraph 1275,
Wer für ein bestimmtes Maß von einem künftigen Erträgnisse einen verhältnißmäßigen Preis verspricht, schließt einen ordentlichen Kaufvertrag.
Wer für ein bestimmtes Maß von einem künftigen Erträgnisse einen verhältnißmäßigen Preis verspricht, schließt einen ordentlichen Kaufvertrag.