JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1277neu
insbesondere eines Kuxes;
Paragraph 1277,
Der Antheil an einem Bergwerke heißt Kux. Der Kauf eines Kuxes gehört zu den gewagten Verträgen. Der Verkäufer haftet nur für die Richtigkeit des Kuxes, und der Käufer hat sich nach den Gesetzen über den Bergbau zu benehmen.