JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1284neu
5) Leibrente;
Paragraph 1284,
Wird jemanden für Geld, oder gegen eine für Geld geschätzte Sache auf die Lebensdauer einer gewissen Person eine bestimmte jährliche Entrichtung versprochen; so ist es ein Leibrentenvertrag.