JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1287neu
6) gesellschaftliche Versorgungsanstalten;
Paragraph 1287,
Der Vertrag, wodurch vermittelst einer Einlage ein gemeinschaftlicher Versorgungsfond für die Mitglieder, ihre Gattinnen oder Waisen errichtet wird, ist aus der Natur und dem Zwecke einer solchen Anstalt, und den darüber festgesetzten Bedingungen, zu beurtheilen.