JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1296neu
Paragraph 1296,
Im Zweifel gilt die Vermuthung, daß ein Schade ohne Verschulden eines Anderen entstanden sey.
Im Zweifel gilt die Vermuthung, daß ein Schade ohne Verschulden eines Anderen entstanden sey.