JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1304neu
Paragraph 1304,
Wenn bey einer Beschädigung zugleich ein Verschulden von Seite des Beschädigten eintritt; so trägt er mit dem Beschädiger den Schaden verhältnißmäßig; und, wenn sich das Verhältniß nicht bestimmen läßt, zu gleichen Theilen.