JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1306neu
3. aus einer schuldlosen oder unwillkührlichen Handlung;
Paragraph 1306,
Den Schaden, welchen jemand ohne Verschulden oder durch eine unwillkührliche Handlung verursachet hat, ist er in der Regel zu ersetzen nicht schuldig.