JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1337neu
Verbindlichkeit der Erben des Beschädigers.
Paragraph 1337,
Die Verbindlichkeit zum Ersatze des Schadens und des entgangenen Gewinnes, oder zur Entrichtung des bedungenen Vergütungsbetrages haftet auf dem Vermögen, und geht auf die Erben über.