JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1347neu
b) Als Mitschuldner;
Paragraph 1347,
Wenn jemand, ohne die den Bürgen zu Statten kommende Bedingung, einer Verbindlichkeit als Mitschuldner beytritt; so entsteht eine Gemeinschaft mehrerer Mitschuldner; deren rechtliche Folgen nach den in dem Hauptstücke von Verträgen überhaupt gegebenen Vorschriften zu beurtheilen sind (Paragraphen 888, – 896).