JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1361neu
Paragraph 1361,
Hat der Bürge oder Zahler den Gläubiger befriediget, ohne sich mit dem Hauptschuldner einzuverstehen; so kann dieser Alles gegen jene einwenden, was er gegen den Gläubiger hätte einwenden können.